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Satzung des Gebirgstrachten-Erhaltungsvereins “D’ Grenzler” Marzoll e.V.”

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit

Der Verein führt den Namen „Gebirgstrachten-Erhaltungsverein D’ Grenzler Marzoll e.V.“, hat seinen Sitz in Bad Reichenhall-Marzoll, Kreis Berchtesgadener Land, und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden am 18. Juli 1979 beim Amtsgericht Laufen unter der VR-Nr. 244 Blatt 6.

§ 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Mundart und der Gebirgstracht, der alten Sitten und Gebräuche, der Heimatkunde sowie die Unterhaltung im geselligen Kreise durch Musik und Gesang und die Übung in den alten Tänzen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung von und Mitwirkung bei bodenständigen Brauchtumsveranstaltungen sowie bei der Mitarbeit in der Heimatpflege und der Erarbeitung und Darstellung der Heimatgeschichte.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B. MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Mitglieder

1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

2) Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen ab Antragszeitpunkt keine Ablehnung erfolgt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§ 6 Aufnahmefolgen

1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

2) Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig.

3) Jedes neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und ein Exemplar der Satzung. Es ist verpflichtet, durch seinen Beitritt die Satzung anzuerkennen.

4) Jedes Mitglied (§4 Abs.1) hat das aktive und das passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 7 Beitrag

1) Alle ordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr (§6 Absatz 2).

2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3) Der Jahresbeitrag sowie die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 9 Ausschluss

1) Durch Mehrheitsbeschluss des anwesenden Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.

2) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, von denen jeder einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

2) Dem Vorstand steht ein Ausschuss zur Seite, bestehend aus 13 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
a) dem 1. und 2. Kassier
b) dem 1. und 2. Schriftführer
c) dem Hüttenwart und dem Zeugwart
d) dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter
e) dem Vorplattler und seinem Stellvertreter
f) der Vortänzerin und ihrer Stellvertreterin
g) dem Ehrenvorsitzenden

3) Vorstand und Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Ausgenommen davon ist der Ehrenvorsitzende. Dieser ist auf Lebenszeit ernannt. Scheidet der Ehrenvorsitzende aus irgendeinem Grund aus dem Ausschuss aus, können Vorstand und Ausschuss einen neuen ernennen, soweit eine geeignete Person vorhanden ist.

4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder hierzu ihr Einverständnis erklären.

§ 12 Vorstandssitzung

1) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder unter Angaben von Gründen dies verlangen.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 13 Kassier, Kassenprüfer

1) Der 1. Kassier, bei dessen Verhinderung der 2. Kassier als Stellvertreter, hat die Kassengeschäfte zu erledigen.

2) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (Abs. 3) zur Überprüfung vorzulegen.

3) Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuss dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht vom Ergebnis ihrer Prüfungen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 14 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich verlangen.

2) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher einberufen. Dabei ist die festgesetzte Tagesordnung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang an der Vereinstafel oder in der Lokalpresse.

3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Sie hat schriftlich zu erfolgen, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragen. Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden, soweit die Satzung keine Ausnahmen zulässt (§11 Abs. 4).

3) Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4) Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 16 Auflösung des Vereins

1) Wenn außer der Vorstandschaft und dem Ausschuss nur mehr sechs Mitglieder vorhanden sind, ist der Verein aufzulösen.

2) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

3) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Dabei ist der § 5 Absatz 3 zu beachten.

4) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 1. Kassier und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ff.47BGB.

5) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Reichenhall, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

6) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Laufen anzumelden.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vom 28. Oktober 1978 beschlossene Satzung erlöschen die bestehenden Richtlinien aus dem Gründungsjahr 1901. Die Satzungsänderungen, beschlossen in den Mitgliederversammlungen vom 6.11.1982 und vom 25.10.2008 sind in dieser gedruckten Fassung enthalten.

Marzoll, 14. März 2009